Kirchenvorstände

Der Kirchenvorstand –  die Vertretung der Pfarrgemeinde

Neben dem pastoralen Gremium – dem Pfarreirat – gibt es in den Kirchengemeinden den Kirchenvorstand (auch KV genannt). Der Kirchenvorstand verwaltet das Vermögen der Gemeinde; er ist der gesetzliche Vertreter der Kirchengemeinde und des ortskirchlichen Vermögens (vgl. § 1 Abs. 1 VVG). Es gelten kirchliche und staatliche Bestimmungen. Die Rechtsgrundlage für die Verwaltung des Kirchenvermögens in den Kirchengemeinden ist das Preußische Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924. (111. Bd. Nr. 11, 54), das am 7.12.1948 auf Nordrhein-Westfalen übertragen wurde.

Der Kirchenvorstand hat nach staatlichem Recht die Stellung einer öffentlichen Behörde und ist berechtigt zur Führung des Amtssiegels (Art. 22 § 2). Im rechtlichen Sinn handelt es sich um eine “Körperschaft des Öffentlichen Rechts”. Sie ist damit eine selbstständige “juristische Person” mit eigenen Rechten und Pflichten.

Der eigentliche, gesetzliche Vertreter der Kirchengemeinde ist der Kirchenvorstand (mit dem Pfarrer als Vorsitzendem). Alle Rechtsgeschäfte der Kirchengemeinde (z.B. Verträge) sind nur wirksam, wenn sie vom Vorsitzenden des Kirchenvorstands (oder seinem Stellvertreter) und zwei Kirchenvorstandsmitgliedern unterschrieben und mit dem Amtssiegel des Kirchenvorstands versehen sind.

Zuständigkeiten

Der Kirchenvorstand ist zuständig für das Vermögen, die Gebäude und die Grundstücke der Kirchengemeinde. Ebenso entsendet der Kirchenvorstand zwei Mitglieder in die Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes Nettetal sowie zwei Mitglieder in die Verbandsversammlung des Kirchengemeindeverbandes Krefeld-Kempen/Viersen.

 

Mitglieder des Kirchenvorstands

Der Kirchenvorstand besteht aus:

  • dem Pfarrer oder dem von der Bischöflichen Behörde mit der Leitung der Gemeinde betrauten Geistlichen als Vorsitzenden,
  • den gewählten Mitgliedern (§ 2 VVG)

Die Amtszeit dauert sechs Jahre und endet mit dem Eintritt der jeweiligen durch die Wahl bestimmten Nachfolger. Eine Wiederwahl ist möglich. 

 

Pfarren in der GdG Nettetal